Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AFROS-Schaumstoffe UG (haftungsbeschränkt)

(Stand: April 2013)

 

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von unseren  Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch,

wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 1 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote verstehen sich als freibleibend.
2. Alle Abschlüsse, Vereinbarungen, Erklärungen und sonstigen mündlichen Zusicherungen, auch solche unserer Vertreter und Beauftragten, gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschliesslich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.
2. Die Preise unserer Angebote sind auf Grund der bisherigen Rohstoffpreise und Herstellungskosten errechnet. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
3. Nachträglich Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind ausgeführt.

 

§ 3 Lieferfrist, Verspätungsschäden

1. Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus früheren Geschäften und der jetzigen Bestellung voraus.
3. Wird ein vereinbarter Liefertermin durch uns schuldhaft um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, sofern nicht das Setzen einer solchen Nachfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen.
4. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Arbeitskampf, behördliche Massnahmen oder anderen unverschuldeten Betriebsstörungen verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderungen, sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Geschäftes und der Dauer der Verlängerung zumutbar ist, wobei wir die Notwendigkeit einer solchen Lieferfristverlängerung umgehend anzeigen werden.
5. Will der Kunde uns wegen Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch nehmen, so hat er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern dies nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Diese Nachfrist beträgt regelmäßig mindestens 14 Tage. Liefern wir nicht innerhalb dieser Nachfrist, so kann der Kunde unter den weiteren vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung fordern. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gleiche gilt bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 10% des Kaufpreises (Rechnungsbetrag abzüglich Umsatzsteuer und Versandkosten) der auf die von der Verspätung betroffenen Lieferung entfällt.
6. Die Haftungsbegrenzung gemäß § 3 Nr. 5 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Ebenso wenig gilt sie, wenn der Kunde geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.

 

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden.
2. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage (Lieferungen bis zu 1.000kg) sind abzunehmen und werden entsprechend berechnet. Bei geringeren Mengen (< 1.000kg) sind bis zu 20% der bestellten Auflage vom Kunden abzunehmen und werden entsprechend berechnet, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Mehr oder Minderlieferung kann sich auch auf das angegebene Format der Tafeln oder Rollen beziehen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, neben dem vereinbarten Kaufpreis den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 5 Gewährleistung

1. Mängelrügen jeder Art (einschließlich Rügen wegen Minder- oder Fehllieferungen) sind unverzüglich schriftlich zu erheben. Sie sind nur wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels, an uns abgewandt wurden. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Unvermeidliche, insbesondere technisch bedingte Abweichungen in den Farbtönen, der Druckstellung und des Druckes sowie in der Qualität und den Maßen des Schaums berechtigen den Käufer, soweit handelsüblich, nicht zu einer Beanstandung, es sei denn, dass wir schriftlich die Übereinstimmung mit einem gelieferten Muster zugesichert haben.
3. Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Die Prüfung muss sich auch auf Druckstand, Rapporte und Maße beziehen. Wir haften nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Kunde das Recht auf bis zu zweimalige Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache binnen angemessener Frist. Wir können jedoch die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern. Ist die betreffende Qualität weder vorrätig noch in absehbarer Zeit lieferbar, so können wir als Ersatz einen möglichst gleichwertigen Artikel liefern, sofern dies dem Kunden -auch unter Berücksichtigung einer evtl. Preisanpassung - zumutbar ist. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder werden sie von uns unberechtigt verweigert, so kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Aufwendungsersatzansprüche stehen ihm in einem solchen Fall unter Beachtung der Bestimmung des § 6 zu.
5. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Untergang, Verschlechterung und nicht gezogene Nutzungen der betroffenen Waren nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jede Form der Fahrlässigkeit.
6. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren binnen eines Jahres ab der Ablieferung, sofern sie nicht auf arglistigem Verschweigen oder auf einer Beschaffenheitsgarantie beruhen oder Schadensersatz wegen einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit betreffen. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

7. Rückgriff wegen der durch einen Verbraucher als Endabnehmer in der Lieferkette geltend gemachten Gewährleistungsrechte kann der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nehmen. Jedoch unterliegt der Rückgriff wegen Schadensersatz- und Aufwendungsansprüchen auch insoweit ergänzend den Bestimmungen des § 6.

 

§ 6 Schadensersatz und Aufwendungsergänzung

1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, haften wir vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen -gegenüber dem Käufer auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Außer im Fall des Vorsatzes ist jedoch unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden haften wir nur in den Grenzen des § 3 Ziffer 5.

2. Wir haften nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Die in diesem § 6 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Fall der einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer anderen gesetzlich zwingenden Haftung.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller, auch zukünftiger Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden ihm gegenüber zustehen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO sichern können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer derartigen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung läuft unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten dieselben Bedingungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
6. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware bis zur Weiterveräußerung für uns unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltswaren gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Wasser, Diebstahl etc. handelsüblich zu versichern. Er tritt die ihm aus einer solchen Versicherung erwachsenden Ansprüche sowie sonstige wegen der Beschädigung, Zerstörung oder des Verlustes der Vorbehaltsware bestehenden Ansprüche gegen Dritte mit Abschluss des Kaufvertrages bis zur Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.
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§ 8 Zahlungsbedingungen

1.Der Rechnungsbetrag ist bei Erstkunden und bei Beträgen unter 1.000,00 Euro netto innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Rechnungsbeträgen größer 1.000,00 Euro gilt 10 Tage zu 2 % Skonto, 30 Tage rein netto , sofern nicht anders lautende Bedingungen vereinbart sind. Bei Lieferungen und Rechnungen ins Ausland behalten wir uns Vorauskasse vor.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf  seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, sind wir im Verkehr mit Vollkaufleuten berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins pro Jahr zu berechnen. Gerät der Kunde schuldhaft in Zahlungsrückstand, so werden gleichzeitig alle weiteren, noch nicht fälligen Rechnungen fällig, auch soweit Stundung gewährt worden ist. Während des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Zeit des Vertragsabschlusses wesentlich verschlechtert, so sind wir berechtigt, die weitere Durchführung von laufenden Aufträgen von Vorkasse oder der Stellung geeigneter Sicherheiten abhängig zu machen. Wird dies vom Kunden verweigert oder Vorkasse oder Sicherheit nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Urheberrecht

1. Die von uns hergestellten Entwürfe, Muster, Druckformen, Werkzeuge und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Kunden in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt worden sind. Muster, Klischees, Matern, Stanzwerkzeuge, Entwürfe und Skizzen dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt werden noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2. Für von uns hergestellte Entwürfe, Skizzen, Muster, Klischees, Andrucke und sonstige Vorarbeiten berechnen wir die Material-, Arbeits- und Herstellungskosten, auch wenn der Auftrag nicht zustande kommt. Das Vervielfältigungsrecht geht durch Bezahlung des Kunden nicht auf diesen über.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und des

UN Kaufrechtsübereinkommen (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich damit in Zusammenhang stehender Scheckklagen ist das Amtsgericht Pirmasens. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Kunden an einem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Steinalben.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere, ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommender Regelung als vereinbart gelten.
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